Liebe Eltern. Grundsätzlich vorweg:

Die Landesregierung hat beschlossen, dass in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ein Mundschutz getragen werden muss. Daher wäre es auch sehr angeraten, ihre Kinder mit einem Mundschutz in die Schule zu schicken. Das dient in erster Linie dem Schutz der betreuenden Erwachsenen und anderen Kinder.
Sollte sich nach den Ferien ein Bedarf für Notbetreuung ergeben, melden Sie sich bitte mindestens einen Tag vor dem Betreuungsbedarf bis
12.00 Uhr bei B. Wegner (Wegi) oder in der Schule an.
E-Mail: fritz-reuter-schule-eckernfoerde@schule.landsh.de

B. Wegner:
Tel. 04351 – 759216
Handy: 0162 – 511 06 56
E-Mail: B.Wegner@fritz-reuter-schule-eckernfoerde.de

Bitte nennen Sie im Betreff die Ansprechperson und den Namen Ihres Kindes.

 

Wie findet die Notbetreuung ab dem 20.04. statt und für wen ist sie gedacht?

Die Notbetreuung an den Schulen gilt für Kinder bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe zu den üblichen Zeiten.

Die Angebote der Notbetreuung können in Anspruch genommen werden von

  1. Eltern, die in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur notwendig ist und keine Alternativbetreuung organisiert werden kann. Wer zur kritischen Infrastruktur gehört, finden Sie weiter unten.
  2. berufstätigen Alleinerziehenden, die keine Alternativbetreuung organisieren können.
  3. Eltern mit Kindern, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann.
  4. Eltern, die selbst an einer Abschlussprüfung teilnehmen für die Dauer der Abschlussprüfung sowie für die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in der Schule.

Es gelten die „Handlungsempfehlungen zu Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen bei der Durchführung schulischer Abschlussprüfungen insbesondere im Hinblick auf das Coronavirus“ entsprechen. Das Dokument findet sich hier https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/schule_abschluesse/Downloads/infektionsschutz.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Wer gehört zur kritischen Infrastruktur?

Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne der Verordnung zählen folgende Bereiche:

  1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
  2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen,
  3. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV,
  4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV,
  5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung),
  6. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV,
  7. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV,
  8. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung,
  9. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation,
  10. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz,
  11. In Schulen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung sowie zur Durchführung der Abschlussprüfungen oder der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen eingesetzt werden, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen,
  12. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

Dabei gilt immer, dass nur solche Personen erfasst sind, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.

Im Bereich Schule haben Personen Anspruch auf Notbetreuung, sofern sie zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung sowie zur Durchführung der Abschlussprüfungen oder der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen eingesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Lehrkräfte, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Schulbegleitungen, Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen und Schulsekretariate.